Die Satzung

01. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
02. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
03. Mitglieder
04. Erwerb der Mitgliedschaft
05. Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen
06. Rechte und Pflichten der Mitglieder
07. Ende der Mitgliedschaft
08. Zutritt für clubfreie Golfspieler
09. Organe
10. Die Mitgliederversammlung
11. Der Vorstand
12. Ausschüsse
13. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
 

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Golfclub Rügen e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Bergen eingetragen. 
Die Eintragung lautet „Golfclub Rügen e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karnitz auf der Insel Rügen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied im Landesgolfverband Mecklenburg- Vorpommern und im Deutschen Golfverband.

2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung unter besonderer Würdigung von Natur und Landschaft.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitwirkung bei der Errichtung und Unterhaltung eines landschaftsgerechten Golfplatzes, durch Förderung des Golfsports, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere die sportliche Ausbildung von Jugendlichen verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                    
                                            
     
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.                                                                
3. Mitglieder                                        
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder                        
                                            
a)    Ordentliche Mitglieder                            
b)    Außerordentliche Mitglieder                              
c)    Ehrenmitglied                                

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Absatz 3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
Außerdem BGB/HGB- Gesellschaften oder juristische Personen (Ehrenmitglieder).

Firmenmitglieder haben dem Vorstand anzuzeigen, durch welche Person ihre Mitgliederrechte wahrgenommen werden sollen. Die Benennung darf nachträglich ganz oder zum Teil gegenüber dem Vorstand des Clubs widerrufen und durch entsprechende Neubenennung ersetzt werden.
Der Vorstand kann eine Benennung ablehnen, wenn die Interessen des Clubs dies angebracht erscheinen lassen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind:
                                            
a)    Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr    

b)    Auszubildende (z.B. Studenten), solange sie das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet
        haben, sowie Wehrpflichtige während ihres Wehr- bzw. Ersatzdienstes.    

c)    Personen, deren Mitgliedschaft ruht (passive Mitglieder), sie können auf Antrag einen
       Teilerlass der Jahresspielgebühren erhalten.

 d)   Personen, die ordentliche Mitglieder eines anderen Golfclubs sind und deren                Wohnsitz, Geschäftssitz, Dienstort oder sonstige regelmäßiger Aufenthalt mehr       als 100 km (Luftlinie) vom Sitz des Clubs entfernt ist (auswärtige Mitglieder).

 e)    Natürliche Personen, Handelsgesellschaften oder juristische Personen, die den Zweck  des Clubs unterstützen (Fördernde Mitglieder), ihre Rechte und Pflichten unterliegen einer individuellen Regelung.
                                            
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
                    
4. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufnahmeausschuss aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.                          
      
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.                                
                                                  
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen verliehen. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Ehrenvorsitzenden unter den gleichen Vorraussetzungen ernennen; dieser hat jedoch nicht die Befugnisse eines Vorsitzenden.

4) Soweit in dieser Satzung das Alter entscheidend ist, gilt jeweils der 1.Januar als Stichtag.                                  
                                                  
5. Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen                      
(1) Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sind davon befreit.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag (Aufnahme- und Jahresbeitrag) zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

Der Jahresbeitrag ist zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Die Spielberechtigung ist von der fristgemäßen Zahlung des Beitrages abhängig.    

(2) Die Höhe der Aufnahme- und Jahresbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Umlage beschließen.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht nach Vorgabe der Satzung der Haus-, Spiel- und Platzordnung sowie der nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der  Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes die Vereinseinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen.

Den Anordnungen des Vorstandes, der zuständigen Ausschüsse oder der mit der Leitung einer Veranstaltung betrauten Person ist Folge zu leisten.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

7. Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch:

a)     Austritt
              
b)     Ausschluss

c)     Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist durch ein geschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.            
                                                  
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied                                              
                                                  
a)    in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren                         Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist.                    
                                            
b)    nachhaltig gegen diese Satzung, gegen die Haus-, Spiel- oder Platzordnung, satzungsgemäße Beschlüsse : der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnung             des Vorstandes, verstößt.                            
                                            
c)    Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.                
                                            
Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht auf Beschwerde, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
In diesem Falle kann der Vorstand eine Sperre bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aussprechen. Mit Beschlussfassung der die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge wird durch den Ausschluss nicht aufgehoben.

(4) Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen, gleichgültig aus welchen Gründen es aus dem Verein ausgeschieden ist, keine Ansprüche am Vermögen des Vereins zu.

8. Zutritt für clubfreie Golfspieler
(1) Zutritt zu der Golfanlage haben auch solche Spieler, die in keinem Club Mitglied sind, sondern dem VcG (Vereinigung clubfreier Golfspieler) im Deutschen Golf Verband e.V. angehören und nach einer theoretischen und praktischen Prüfung mit der Greencard die    Platzerlaubnis erlangt haben.    

9. Organe
Organe des Vereins sind:

(1)  die Mitgliederversammlung
                                            
(2)  der Vorstand

(3)  die Ausschüsse

10. Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich im 1. Halbjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein. Die Mitgliederversammlung ist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, vom Tage der Absendung an gerechnet, schriftlich einzuberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über:                                     .
                                            
a)    den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr            
                                            
b)    die Entlastung des Vorstandes                                    
                                                 
c)    die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes                         
                                                 
d)    die Wahl der Kassenprüfer                                 .

e)    den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr                 
     
f)    die Verleihung der Ehrenmitglieder                             .

g)    die Festsetzung der Höhe von Aufnahme-                     
und Jahresbeiträgen sowie eventuell     nötiger Umlagen                 
                                             
h)    die Auflösung des Vereins                                 

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins für geboten erscheint. Er ist zur Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne von § 6 Ziffer 2 unter Angabe der Gründe und Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang des schriftlichen Antrags nach, so sind die Mitglieder selbst zur Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt.

(4) Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung          behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern mindestens 8 Werktage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende des Vorstandes, noch sein Stellvertreter anwesend, so wird die Versammlung von dem Lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
                                            
(7) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, durch einstimmige Beschluss-fassung kann auch offene Abstimmung durchgeführt werden, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern geheime Abstimmung beschließt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichenen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einen Rundschreiben an die Mitglieder zu berichten.
                
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(10) Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.   
                                                                 
11. Der Vorstand                                        
(1) Der Vorstand besteht aus:                                    
                                                       
dem 1. Vorsitzenden (Präsident)                                   
a)    dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)                    .
b)    dem Schriftführer                                
c)    dem Spielführer                                    
d)    dem Platz und Naturschutzwart                                   
e)    dem Jugendwart                                           
f)    bis zu drei weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgaben       
           
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, der Gründungsvorstand für vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Diese Ergänzung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.               

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.                
                                                  
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
    - der 1. Vorsitzende in Einzelvertretungsbefugnis
    - der 2. Vorsitzende in Einzelvertretungsbefugnis
    - der Schatzmeister
Zwei Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils gemeinsam nach außen vertreten.

Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand in folgenden Fällen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, diese ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des § 13 gegeben ist

a)    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

b)    Geschäfte, durch die für den Club eine Verpflichtung begründet wird, die einen alljährlichen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag übersteigt.

c)    Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000 DM im Einzelfall.
                       
(5) Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins eines seiner Mitglieder als bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende oder der stellver-tretende Vorsitzende, welcher die Sitzung leitet, den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf schriftliche, sechs Tage vor der Sitzung erfolgte Einladung, mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig.                    

12. Ausschüsse
Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen (z.B. Spielausschuss, Jugendausschuss).
Die Ausschüsse haben nur beratende Funktionen. Sie bestehen aus:            
                                            
a)    zwei Vorstandmitgliedern, die vom Vorstand             
mehrheitlich bestimmt werden                          
b)    zwei oder mehrere durch die Mitgliederversammlung               
bestimmten Mitgliedern                        
c)    zwei durch die Mitgliederversammlung bestimmten         
Mitgliedern                                  

(2) Der Spielausschuss ist für die sportlichen Aufgaben des Clubs im Rahmen der Regeln des Deutschen Golfverbandes zuständig.

Dem Spielausschuss gehören der Spielführer und ein Vorstandsmitglied sowie drei weitere aktive      Clubmitglieder an. Der jeweilige Head-Pro kann zu den Sitzungen als Berater eingeladen werden.

Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielführer, stellvertretender Vorsitzender ist das Vorstandsmitglied.

(3) Mit Ausnahme des Spielausschusses bestimmen ihre Ausschüsse ihre jeweiligen Vorsitzenden und Stellvertreter selbst.

(4) Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder weitere Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

(5) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll zu unterschreiben und den Ausschussmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten.
                                            
13. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel, der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.     Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversammlung, die darüber beschließen soll, schriftlich bekannt zugeben.

(2) Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich, die mit einer Frist von einem Monat zu dem ausschließlichen Zweck der Auflösung einzuberufen ist. Der Antrag auf Auflösung  ist jedem Mitglied unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Landesgolfverband Mecklenburg-Vorpommern, der das zugewendete Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar vorrangig zur Förderung des Golfsports, zu verwenden hat.